Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen, die OrchestrAIgent (Inhaber: Oliver Irlbacher, Langenbruckerstrasse 5, 92249 Vilseck, nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB erbringt. Sie gelten für Verträge über KI-Automatisierung, Prozessoptimierung und Workshops sowie für ergänzende Beratungs- und Schulungsleistungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Verkehr (B2B). Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind nicht Zielgruppe der angebotenen Leistungen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Anfragen über das Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail sowie Präsentationen und Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Schriftlich in diesem Sinne umfasst auch die Textform (E-Mail).
(3) Der genaue Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen schriftlichen Angebot. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Bestätigung in Textform.
§ 3 Leistungsgegenstand und Vertragstypen
(1) Der Auftragnehmer erbringt je nach Vereinbarung folgende Leistungen:
- Konzeption, Entwicklung und Integration von KI-Agenten und Automatisierungslösungen
- Anbindung externer Systeme (z. B. Handwerkersoftware, DATEV, Lexware, sevDesk)
- Schulungen und Workshops zum Einsatz von KI im Betrieb
- Beratung zu Digitalisierung und Prozessoptimierung
- Wartung und Weiterentwicklung bestehender Lösungen (sofern gesondert vereinbart)
(2) KI-gestützte Ergebnisse (Angebote, Stücklisten, Kalkulationen, Protokolle etc.) sind Arbeitshilfen und ersetzen nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch den Auftraggeber. Sie stellen weder Rechts-, Steuer- noch sonstige Fachberatung dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle KI-generierten Ausgaben vor der weiteren Verwendung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
(3) Leistungen zur Konzeption, Entwicklung und Integration individueller KI-Lösungen mit vereinbartem Festpreis und definiertem Ergebnis werden als Werkvertrag erbracht; insoweit gilt § 7 (Abnahme). Beratungs-, Schulungs- und Workshop-Leistungen sowie laufende Betreuung werden als Dienstvertrag erbracht; insoweit schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Leistungserbringung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten und Testdaten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der Rückfragen zeitnah beantworten kann und für Entscheidungen befugt ist.
(3) Verzögerungen, die aus unzureichender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung; etwaige Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er das Recht besitzt, die bereitgestellten Daten und Unterlagen (insbesondere Kundendaten, Angebote, Konstruktionspläne) für die vereinbarten Zwecke verwenden zu lassen.
(5) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige, ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.
§ 5 Termine, Leistungserbringung, Subunternehmer
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Planungsangaben.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Subunternehmer einzusetzen. Er bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und verpflichtet eingesetzte Subunternehmer auf die Geheimhaltung nach § 12.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Festpreise. Der Auftragnehmer unterliegt derzeit der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG; Umsatzsteuer wird daher nicht berechnet und nicht ausgewiesen.
(2) Entfällt die Kleinunternehmerregelung beim Auftragnehmer, ist dieser berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu berechnen. Die vereinbarten Preise verstehen sich in diesem Fall als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Bei Projekten ab einem Auftragswert von 500 € ist eine Anzahlung von 30 % des Auftragswertes bei Vertragsschluss fällig. Die Restzahlung ist mit Abnahme bzw. Abschluss der Leistung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang zahlbar. Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszins gemäß § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz).
(5) Reisekosten (Fahrt, Übernachtung) werden zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Angebot nicht bereits enthalten.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 7 Abnahme
(1) Bei Leistungen mit Werkvertragscharakter (§ 3 Abs. 3) hat der Auftraggeber die fertiggestellte Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung zu prüfen und in Textform abzunehmen oder wesentliche Mängel konkret zu rügen.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch eine Rüge wesentlicher Mängel in Textform, gilt die Leistung als abgenommen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hin.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung produktiv in Betrieb, gilt dies ebenfalls als Abnahme.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Sie werden in einem Nachbesserungsprotokoll festgehalten und zeitnah behoben.
§ 8 Workshops: Absage und Stornierung
(1) Vereinbarte Workshop- und Schulungstermine können bis 14 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei abgesagt oder einmalig kostenfrei auf einen Ersatztermin verschoben werden.
(2) Bei Absage durch den Auftraggeber weniger als 14 Kalendertage vor dem Termin werden 50 % des vereinbarten Honorars fällig, bei Absage weniger als 3 Werktage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen 100 %. Bereits entstandene, nicht mehr stornierbare Reisekosten sind zusätzlich zu erstatten.
(3) Ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand bzw. Schaden entstanden ist.
(4) Muss der Auftragnehmer einen Termin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) absagen, bietet er unverzüglich einen Ersatztermin an. Bereits gezahlte Vergütungen werden in diesem Fall verrechnet oder auf Wunsch erstattet.
§ 9 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Mit vollständiger Bezahlung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und auf den eigenen Betrieb beschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrags erstellten, betriebsspezifischen Ergebnissen (Workflows, Prompts, Dokumentationen) ein.
(2) Allgemeine Entwicklungsgrundlagen, Frameworks, Methoden, Bibliotheken und wiederverwendbare Bausteine, die der Auftragnehmer in die Leistung einbringt oder im Zuge der Leistungserbringung entwickelt, verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Auftragnehmers.
(3) Die Übergabe von Quellcode oder technischen Grundkomponenten ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die erstellten Lösungen weiterzuverkaufen, an Dritte zu lizenzieren oder außerhalb seines Betriebs zu verbreiten.
§ 10 Gewährleistung und Verjährung
(1) Bei Leistungen mit Werkvertragscharakter leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz nach Maßgabe von § 11) zu.
(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme.
(3) Die Verkürzung der Verjährung nach Abs. 2 gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber (§ 4 Abs. 5) entstanden wäre.
(4) Soweit Schäden darauf beruhen, dass der Auftraggeber KI-generierte Ausgaben entgegen § 3 Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend geprüft hat, ist dies als Mitverschulden des Auftraggebers (§ 254 BGB) zu berücksichtigen und kann den Ersatzanspruch mindern oder ausschließen.
(5) Die Verfügbarkeit, Funktionsänderung oder Einstellung von Drittdiensten (z. B. KI-APIs, Cloud-Plattformen, Software-Schnittstellen), auf denen die erbrachten Lösungen aufbauen, liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers und ist nicht Teil der geschuldeten Leistung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei — insbesondere Betriebsgeheimnisse, Preise, Kalkulationsgrundlagen, Kundendaten und technische Konzepte — vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiterzugeben noch für eigene Zwecke über den Auftragsrahmen hinaus zu nutzen.
(2) Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die von einem Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten mitgeteilt werden oder die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer des Vertragsverhältnisses und für weitere drei Jahre nach dessen Beendigung.
§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Näheres regelt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen eines Projekts personenbezogene Daten des Auftraggebers oder von dessen Kunden verarbeitet (z. B. beim Aufbau eines KI-Wissensspeichers oder einer Kundenkommunikationslösung), schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab, bevor eine solche Verarbeitung beginnt.
§ 14 Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Projektabschluss unter Nennung von Name und Logo als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht. Eine inhaltliche Beschreibung des Projekts erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
(1) Einmalige Projektaufträge (z. B. Entwicklung eines Agenten, einzelner Workshop) enden mit vollständiger Leistungserbringung und Zahlung.
(2) Fortlaufende Leistungen (z. B. Wartung, laufende Betreuung) werden mit einer Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist im jeweiligen Angebot vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, können beide Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in Verzug ist.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Amberg.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor diesen AGB; sie bedürfen keiner Form.